Satzung
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Satzung
Jugend musiziert Westfalen-West e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Jugend musiziert Westfalen-West e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen unter VR 1540.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid.
- Er führt die Geschäfte des bisherigen „Förderverein für den Regionalwettbewerb Jugend musiziert Westfalen-West e.V.“ mit gleichem Sitz fort. Bestehende Mitgliedschaften bleiben durch die Namensänderung unberührt. Der am 12. August 2008 gegründete und am 30.03.2011 eingetragene Verein besteht damit unter geändertem Namen fort. Vorhandenes Vermögen und etwa vorhandene Verbindlichkeiten gehen auf den Verein unter neuem Namen über.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung des Regionalwettbewerbs Jugend musiziert der Region Westfalen-West. Diese umfasst das Gebiet des Märkischen Kreises, des Ennepe-Ruhr-Kreises und der Stadt Hagen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zurichten, der über die Aufnahme beschließt.
- Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung
2. durch Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder des Vereins leisten Beiträge in Form von Mitarbeit im Rahmen der Wettbewerbsdurchführung. An deren Stelle können in bestimmten Fällen Geldleistungen, bei juristischen Personen auch die Bereitstellung von Räumen oder Gestellung von Personal treten.
- Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Schriftform ist durch Einladung per E-Mail gewahrt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl des Vorstands,
2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
3. Entlastung des Vorstands,
4. Wahl der Rechnungsprüfer,
5. Festsetzung der Beiträge,
6. Änderung der Satzung,
7. Auflösung des Vereins. - Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Vorstand kann durch ein oder zwei Beisitzer ergänzt werden. Der Vorstand wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahl des Vorstandes im Falle einer unveränderten Wiederwahl kann als Blockwahl erfolgen.
- Bei einer Überschreitung der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters oder der Stellvertreterin.
- Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils eines der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in sein muss.
- Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Verfahren, auch per E-Mail, sind zulässig. Es bedarf in diesem Falle der Einstimmigkeit.
§ 9 Regionalausschuss des Wettbewerbs
Dem Verein angegliedert und für diesen operativ tätig ist der Regionalausschuss Jugend musiziert Westfalen West. Dessen Besetzung erfolgt nach den Bestimmungen des vom erweiterten Projektbeirat des Wettbewerbs „Jugend musiziert“ beschlossenen Rahmenstatutes vom 4. November 2007 sowie ggf. verabschiedeten Nachträgen. Dieses Gremium wird von den im Rahmenstatut vorgesehenen Verbänden und Institutionen nach eigenem Ermessen besetzt.
Seine Aufgabe ist die Organisation und Durchführung des Wettbewerbs in der Region wie die Festlegung von Austragungsorten, Annahme und Bearbeitung der Anmeldungen und Abstimmung mit den Organisatoren der weiteren Wettbewerbsstufen auf Landes- und Bundesebene, Vorbereitung von Programmen und Konzerten sowie die Organisation der Abschlussveranstaltungen in der Region.
Der Ausschuss arbeitet unabhängig und ist nicht an Weisungen des Vereins gebunden, hat aber finanzielle Restriktionen zu berücksichtigen. Der Verein als Träger stellt die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sicher.
Zur Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung des Vereins sind Vertreter des Regionalausschusses Jugend musiziert Westfalen West beratend zugelassen.
§ 9a Im Auftrag des Vereins tätige Personen
Die Mitglieder des Regionalausschusses gehören zu den freiwillig ehrenamtlich tätigen Personen, die für den Verein tätig werden.
Zur Durchführung des Wettbewerbs beruft der Regionalausschuss externe Fachjuroren sowie aus den eigenen Reihen Jurybegleiter. Diese werden im Auftrag des Vereins freiwillig ehrenamtlich tätig. Diesem Personenkreis können nach Beschlusslage des Vereins Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden.
Zudem können für organisatorische Aufgaben ergänzend zu Personalgestellungen der Musikschulen der Region auch weitere Helfer berufen werden. Auch diese werden dann im Auftrag des Vereins freiwillig ehrenamtlich tätig.
Im Rahmen dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten kann, soweit es sich aus den einschlägigen Gesetzen und ergänzenden Verordnungen des Landes NRW ergibt, Versicherungsschutz im Ehrenamt aus gesetzlichen Unfallkassen bestehen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. eines Kalenderjahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufheben der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesmusikrat NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Rahmen des
Wettbewerbs Jugend musiziert, im Falle der Einstellung dieses Wettbewerbes im Rahmen der musikalischen Jugendhilfe zu verwenden hat.
Herdecke, 2. September 2020
Unterschriften Schriftführerin und Vorsitzender
Änderung eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn unter VR 1540 am 24.02.2021
Westfalen West
Stadt Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis und Märkischer Kreis
Fasanenweg 20
58454 Witten
Deutschland
Ansprechpartner*innen:
Martin Schreckenschläger
martin@schreckenschlaeger.de
+49230260102